Eine Abfindungsklausel besagt, dass ein Vertragspartner bei einem vorzeitigen Ende der Geschäftsbeziehung eine Abfindung erhält. Da die Abfindungsklausel üblicherweise zugleich die Höhe der zu zahlenden Abfindung regelt, vermeidet sie rechtliche Auseinandersetzungen. Ihren Ursprung hat die Abfindungsklausel in Gesellschaftsverträgen, in welchen sie grundsätzlich vorhanden ist. Darüber hinaus lässt sich eine Abfindungsklausel in alle Vertragswerke integrieren. Im Arbeitsrecht erleichtert eine Abfindungsklausel die betriebsbedingte Kündigung, ihre Wirksamkeit auf andere Kündigungsgründe wird von Arbeitsrechtlern wegen einer möglichen Übervorteilung des Arbeitgebers überwiegend bestritten. Eine Abfindungsklausel muss im Vertrag nicht zwingend als solche bezeichnet werden. So stellt die Vereinbarung, dass der Vertragsnehmer bei vorzeitiger Vertragsbeendigung einen festgelegten Betrag zahlt, rechtlich eine Abfindungsklausel dar.