Unter der abhängigen Arbeit versteht man im wesentlichen nichts anderes als ein Beschäftigungsverhältnis zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber. Trotzdem sollte hier immer auch bedacht werden, dass unter Umständen auch verschiedene Formen der Beauftragung eines Freelancers oder eines Einzelunternehmens durchaus Arten der abhängigen Arbeit darstellen können. Dies ist beispielsweise immer dann der Fall, wenn der betreffende freiberufliche Mitarbeiter oder ein Ein-Mann-Unternehmer vorwiegend bzw. nahezu ausschließlich für einen bestimmten - immer gleichbleibenden - Auftraggeber tätig werden. Auch gehört die Tätigkeit eines Handelsvertreters nach HGB §84 in diese Kategorie, wenn der betreffende Vertriebsmitarbeiter einem sogenannten Ausschließlichkeitsgebot unterliegt und nicht für konkurrierende Unternehmen der gleichen Branche tätig werden darf. In diesen Fällen stehen dem betreffenden Unternehmer bzw. Freiberufler Sozialleistungen in anteiligem oder vollständigem Umfang zu.