Die Abrechnungslast bezeichnet die Verpflichtung, nach der Lieferung von Waren oder der Erstellung einer Dienstleistung eine ordnungsgemäße Rechnung zu erstellen. Die Abrechnungslast liegt im Normalfall beim Lieferanten; hiervon gibt es Ausnahmen, wenn nur der Leistungsempfänger zur Erstellung der Abrechnung in der Lage ist. So weiß bei einem Autorenvertrag mit einer vereinbarten Abrechnung anhand der Anzahl der verkauften Exemplare nur der Verlag, in welchem Umfang ein Verkauf tatsächlich erfolgte und somit die Abrechnungslast übernehmen muss. Eine Übertragung der Abrechnungslast auf den Anbieter ist auch durch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung möglich. Statt des juristischen Fachbegriffes Abrechnungslast wird sowohl in der Umgangssprache als auch in der Wirtschaftssprache die Bezeichnung Abrechnungspflicht verwendet.