Absatzbehinderung

Unter einer Absatzbehinderung wird eine Beeinträchtigung der Mitbewerber mit unlauteren Mitteln verstanden. Hierzu gehört eine nicht zutreffende vergleichende Werbung ebenso wie das Ausspannen von Kunden des Mitbewerbers mit gesetzlich unsauberen Mitteln. Viele real vorkommende Formen der Absatzbehinderung wie die Beschädigung von Werbung eines Mitbewerbers erfüllen auch den Straftatbestand der Sachbeschädigung. Eine häufig vorkommende und umstrittene Form der Absatzbehinderung stellt das Verbot von Veranstaltern dar, Erwerbern von Eintrittskarten den Weiterverkauf zu untersagen. Die vorherrschende Auffassung der Rechtsprechung besagt, dass eine Untersagung des Weiterverkaufes als unzulässige Absatzbehinderung gilt, sofern nicht ausnahmsweise aus Sicherheitsgründen eine persönliche Registrierung des ursprünglichen Käufers erforderlich ist.

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