Die Abschreibungshöhe bestimmt sich durch den Anschaffungspreis eines Gegenstandes im betrieblichen Anlagevermögen sowie durch die Abschreibungsdauer und die Art der Abschreibung. Die lineare Abschreibung erfolgt mit jährlich identischer Abschreibungshöhe erfolgt häufiger als das progressive oder degressive Abschreibungsverfahren, auch weil beide Verfahrensweisen nicht für alle Güter zulässig sind. Falls die Abschreibung nach Nutzung erfolgt, steht die Abschreibungshöhe zu Beginn des Jahres nicht fest. Die Abschreibungshöhe ist als fester Betrag grundsätzlich nette (ohne Mehrwertsteuer) zu errechnen, Ausnahmen bestehen bei nicht umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen wie Arztpraxen und Kleinunternehmern. Im Idealfall wird die Abschreibungshöhe so gewählt, dass ein Gut des Anlagevermögens am Ende seiner Nutzung vollständig abgeschrieben ist.