Abschreibungskosten

In der kalkulatorischen Buchführung, nicht jedoch in der Steuerbilanz und in der Handelsbilanz, können den bereits vollständig abgeschriebenen Gegenständen des Anlagevermögens weitere Kosten zugewiesen werden. Diese sind teilweise fiktiv, beruhen häufig auch auf den wahrscheinlich bei der Entsorgung anfallenden Kosten, welche steuerlich als Betriebsausgaben im Jahr ihres tatsächlichen Anfallens gelten. In einer zweiten Bedeutung bezeichnen die für vorgenommene Abschreibungen angefallenen Kosten. Bei Vermietungen sind Abschreibungskosten vorwiegend die Kosten für mit der Wohnung oder Einrichtung gemeinsam vermietetes Mobiliar, welches aktiviert und über die wahrscheinliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden muss. Das gilt auch für Bodenbeläge und weitere vom Besitzer zu stellende Leistungen. Abschreibungskosten stellen keinen Bestandteil der auf Mieter umlegbaren Betriebskosten dar.

^