Die Aktivierungspflicht bezeichnet den Rechtsgrundsatz, dass Vermögensgegenstände als Aktivposten in der Bilanz ausgewiesen werden müssen. Untrennbar mit der Aktivierungspflicht verbunden ist die Abschreibung des Wertverlustes. Die Aktivierungspflicht bewirkt, dass Anschaffungen nicht im Jahr ihres Erwerbs komplett den Gewinn mindern, sondern dass sie in der Handelsbilanz sowie steuerlich erst während der Nutzungsdauer Berücksichtigung finden. Bei einigen Rechnungsabgrenzungsposten sieht der Gesetzgeber ein Aktivierungswahlrecht vor, während unter anderem für mutmaßlich uneinbringliche Forderungen ein Aktivierungsverbot besteht. Die Aktivierungspflicht besteht nicht für Wirtschaftsgüter mit geringem Anschaffungswert, bei diesen darf der Anschaffungspreis im Kaufjahr komplett als Betriebsausgabe verbucht werden.