Die Allgemeinen Kreditvereinbarungen (AKV) bezeichnen nicht die üblichen Kreditbestimmungen einer Geschäftsbank, sondern beziehen sich auf ein 1962 abgeschlossenes konkretes Abkommen zwischen der IWF und zehn Staaten (G 10). Diese zehn Staaten verpflichten sich in den Allgemeinen Kreditvereinbarungen (AKV) dazu, dem Internationalen Währungsfonds (IWF) Kredite zu gewähren, sofern die Devisenbestände des IWF bei einer weltweiten Finanzkrise nicht ausreichen. Inzwischen sind weitere Staaten dem Abkommen AKV beigetreten, so dass derzeit sechsundzwanzig Staaten Vertragspartner des IWF sind. Die dem AKV beigetretenen Staaten haben im Falle der tatsächlichen Anwendung des Abkommens ein weitgehendes Mitspracherecht hinsichtlich der Mittelverwendung. Der englische Fachbegriff für die AKV lautet General Agreements to Borrow, abgekürzt GAB.