Die Arbeitslosenhilfe wurde bis Ende 2004 als Anschlussleistung an den Bezug des Arbeitslosengeldes ausgezahlt. Ihre Höhe richtete sich nach dem letzten Einkommen als Berufstätiger, ihre Auszahlung setzte jedoch Bedürftigkeit voraus. Zudem wurden auch bei volljährigen Arbeitslosen Eltern zur Unterstützung herangezogen, wenn ein Antrag auf Arbeitslosenhilfe erfolgte. Der vorherige Bezug von Arbeitslosengeld war zwingende Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, in anderen Fällen konnte nur ein Antrag auf Sozialhilfe gestellt werden; eine Ausnahme bestand bis Ende 1999 bei Arbeitslosigkeit im Anschluss an den Wehrdienst oder Zivildienst. Die Arbeitslosenhilfe wurde 2005 abgeschafft, seitdem erhalten Arbeitslose nach Ablauf der Leistungsfrist für das Arbeitslosengeld I das als hartz IV bezeichnete Arbeitslosengeld II.