Die Ausschlussfrist ist eine Frist, nach deren Ablauf Rechtsansprüche und Rechte nicht mehr einklagbar sind, auch wenn sie dem Grunde nach bestehen. In der Schweiz wird die Ausschlussfrist üblicherweise als Verwirkungsfrist bezeichnet. Der Unterschied zwischen einer Verjährung und einer Ausschlussfrist besteht darin, dass letzteren nicht per Einrede geltend zu machen ist, sondern automatisch besteht. Damit führt die Verjährung zum Leistungsverweigerungsrecht, während die Ausschlussfrist das Erlöschen des Rechtsanspruchs zur Folge hat. Im Arbeitsrecht besteht die Möglichkeit, dass in Tarifverträgen vereinbarte kürzere Ausschlussfristen die längeren gesetzlich vorgesehenen Verjährungsfristen verdrängen. Die tarifvertraglich vereinbarten Fristen belaufen sich oft auf nur zwei bis sechs Monate.