Die Ausschlussklausel in einem Versicherungsvertrag besagt, dass der Versicherer in konkret genannten Fällen von der Leistungspflicht befreit ist. Allgemein übliche Ausschlussklauseln beziehen sich Kriegsereignisse, Streiks und vergleichbare Ereignisse. In der Hausratversicherung sind Elementarschäden häufig ausgeschlossen, je nach Vertragsgestaltung lässt sich diese Ausschlussklausel jedoch umgehen. Bei privaten Krankenversicherungen und bei Berufsunfähigkeitsversicherungen stellt die Ausschlussklausel eine Alternative zu einem Risikozuschlag dar, indem sie die Folgen von Vorerkrankungen von der Leistungspflicht des Versicherers ausschließt. Sie ist in der privaten Krankenvollversicherung jedoch nur eingeschränkt anwendbar, da der Versicherungsschutz nicht geringer als in der GKV ausfallen darf.