Das Avalakzept bezeichnet die Vergabe eines Avals auf einen Wechsel. Mit einem Avalakzept, welches durch den Zusatz per Aval auf dem Wechselformular ausgedrückt wird, verpflichtet sich der Anbringer zur Bürgschaft gegenüber dem Aussteller oder dem Bezogenen des Wechsels. Der Avalbürge kann seine Bürgschaft ebenso zugunsten eines weiteren durch den Wechsel verpflichteten Vertragspartners wie eines Indossanten leisten. Aus Gründen der Rechtssicherheit gilt das Avalakzept automatisch als gegenüber dem Aussteller erklärt, sofern der Bürge auf dem Wechselformular keine Angabe anbringt, für wen er die Haftung zu übernehmen bereit ist. Eine andere Bezeichnung für das Avalakzept lautet Bürgschaftsakzept.