Die Bedarfsgemeinschaft ist ein Begriff aus dem Sozialgesetzbuch und bezieht sich darauf, dass die Arbeitsagentur beziehungsweise das Jobcenter bei der Bedürftigkeitsprüfung das Einkommen aller gemeinsam lebenden Personen berücksichtigt. Eine Bedarfsgemeinschaft bilden Personen, welche in einem Haushalt leben und einander durch einen Verwandtschaftsgrad oder durch persönliche Beziehungen eng verbunden sind. In der Praxis wird Haushalt nicht wie in der Statistik üblich als gemeinsames Wohnen und Wirtschaften, sondern eher als Synonym für eine Wohnung verstanden. Somit bildet eine Wohngemeinschaft auch bei gemeinsamer Haushaltskasse keine Bedarfsgemeinschaft, während die uneheliche Lebensgemeinschaft als solche eingestuft wird, selbst wenn beide Partner getrennt voneinander wirtschaften. Der eigentliche Gesetzestext spricht eigentlich von einer Bedarfsgemeinschaft beim gemeinsamen Wohnen und Wirtschaften und folgt damit der statistischen Definition der Haushaltsgemeinschaft, tatsächlich unterstellen die Jobcenter überwiegend nur bei aus zwei Erwachsenen (und eventuellen Kindern) bestehenden Wohngemeinschaften eine Bedarfsgemeinschaft.