Der Beitragseinzug meint allgemein das Eintreiben fälliger Beiträge und Gebühren sowie in einer besonderen Bedeutung den Einzug der gesamten Beiträge zur Sozialversicherung durch die Krankenkasse beziehungsweise durch die Künstlersozialversicherung. Die entsprechenden Institutionen leiten die Beiträge anschließend an die weiteren Träger der Sozialversicherung weiter. Des Weiteren ist mit dem Beitragseinzug gemeint, dass der Arbeitgeber auch die Beiträge des Arbeitnehmers einzieht und abführt. Der Begriff Beitragseinzug wird auch von der privaten Versicherungswirtschaft verwendet und meint ebenfalls das Kassieren der Versicherungsbeiträge, welches bevorzugt durch Abbuchungen vom Girokonto des Kunden erfolgt. Im Gegensatz zu Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung können Kunden privater Versicherungen das Datum des Beitragseinzuges zumeist mit der Gesellschaft vereinbaren.