Die Bergschadenshaftung bezieht sich auf alle Schäden, welche durch einen Bergbau entstehen. Rechtlich gilt die Bergschadenshaftung als Gefährdungshaftung, so dass für den Eintritt der Haftpflicht des Bergwerksunternehmens kein Verschulden erforderlich ist. Die Bergschadenshaftung umfasst auch Schäden, welche erst Jahrzehnte nach der Aufgabe des Bergbaus entstehen. Der Tagebau führt ebenso zu Bergschäden wie der Untertagebau, so dass die Bergschadenshaftung in beiden Bereichen eintreten kann. Allerdings obliegt die Beweislast bei der Braunkohle (Gewinnung durch Tagebau) dem Geschädigten. Zur Befriedigung eventueller Haftungsansprüche aus der Bergschadenshaftung müssen Bergwerke ausreichende Rücklagen bilden. In einigen Fällen musste das Bundesland die Kosten aus der Bergschadenshaftung übernehmen, da das zuständige Bergwerk nicht mehr existierte.