Die bergrechtliche Förderabgabe ist eine der beiden Steuern gemäß des Bergrechtes. Sie wird neben der Feldesabgabe für die Gewinnung von Bodenschätzen erhoben. Dabei richtet sich die Höhe der Feldesabgabe nach dem Umfang des Gebietes, für welches Abbaurechte an Bodenschätzen gewährt wurden, während für die Berechnung der bergrechtlichen Förderabgabe die tatsächlich während eines Jahres gewonnene (gehobene) Menge der Bodenschätze maßgeblich ist. Auf die Erhebung einer bergrechtlichen Förderabgabe wird verzichtet, wenn die Hebung der Bodenschätze nicht mit der Absicht erfolgt, aus ihnen Gewinne zu erzielen. Die Pflicht zur Leistung der bergrechtlichen Förderabgabe berücksichtigt, dass Bodenschätze eigentlich Eigentum der Allgemeinheit sind; entsprechend muss sie auch von Bergwerkseigentümern bezahlt werden.