Die Berufsausbildungsbeihilfe wird durch die Bundesanstalt für Arbeit an Auszubildende bezahlt, sofern diese den Lebensunterhalt durch ihre Ausbildungsvergütung und eventuelle weitere Einnahmen nicht selbst bestreiten können. Bei Auszubildenden unter achtzehn Jahren ist Voraussetzung für die Berufsausbildungsbeihilfe, dass der tägliche Fahrweg mehr als zwei Stunden beträgt. Maßgeblich für die Ermittlung der Fahrzeit ist das tatsächliche Angebot öffentlicher Verkehrsmittel. Auszubildende ab achtzehn Jahren haben grundsätzlich Anspruch auf die Berufsausbildungsbeihilfe, allerdings wird bei einer Beantragung das Einkommen der Eltern ebenso wie das des Partners berücksichtigt. Kein Argument gegen die Berufsausbildungsbeihilfe ist, dass möglicherweise eine alternative Ausbildungsmöglichkeit am Wohnort bestünde. Die Abkürzung für die Berufsausbildungsbeihilfe ist BAB.