Beschaffungskartell

Als Beschaffungskartell gilt ein Einkaufskartell oder auch eine Einkaufskooperation, sofern sie infolge der durch sie erzeugten Nachfragemacht zu Wettbewerbsbeschränkungen führt. Grundsätzlich sind Einkaufskooperationen statthaft; sie verstoßen jedoch gegen das Wettbewerbsrecht, wenn sie den Umfang eines Beschaffungskartells erreichen. Die Entscheidung, ob eine zulässige Einkaufskooperation oder ein verbotenes Beschaffungskartell vorliegt, trifft das Kartellamt; grundsätzlich gelten entsprechende Kooperationen nicht als Kartelle, wenn ihre Marktmacht auf dem Nachfragemarkt sowie auf dem relevanten Absatzmarkt weniger als fünfzehn Prozent beträgt. Die Mitberücksichtigung der Marktanteile auf dem Absatzmarkt erfolgt, da die Mitglieder eines Beschaffungskartells infolge ihrer günstigen Einkaufspreise ihre Waren günstiger als unbeteiligte Mitbewerber anbieten können.

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