Bestätigte Schecks dürfen laut Scheckgesetz von Banken nicht ausgegeben werden, beim früheren Euroscheck bezog sich die Bestätigung juristisch auf die Scheckkarte und nicht auf den einzelnen Scheck. Die Ausstellung bestätigter Schecks ist lediglich über die Bundesbank erlaubt, in diesem Fall wird der Scheckbetrag bereits bei der Ausstellung und nicht erst bei der Einlösung vom Konto abgebucht. Erforderlich sind bestätigte Schecks als Sicherheitsleistungen und zur Anzahlung bei Zwangsversteigerungen von Immobilien. Der bestätigte Scheck garantiert dem Empfänger, dass er den entsprechenden Geldbetrag tatsächlich erhält, während normale Schecks nur unter dem Vorbehalt des späteren Zahlungseinganges eingelöst werden.