Als Betrugsversuch im juristischen Sinn gilt das Bemühen, ein Betrugsdelikt zu begehen. Der Betrugsversuch ist grundsätzlich strafbar. Er wird außer bei Bagatellbeträgen von Amts wegen verfolgt, ist aber in vielen Fällen ohne eine Anzeige durch das erkorene Opfer der Staatsanwaltschaft nicht bekannt. Hieraus resultiert eine hohe Dunkelziffer, da viele Menschen einen nur versuchten und von ihnen rechtzeitig aufgedeckten Betrug mangels eingetretenen Schadens nicht anzeigen. Dass aus einem Betrugsversuch kein vollendeter Betrug wird, liegt überwiegend daran, dass die betrügerische Absicht rechtzeitig durch das ausgewählte Opfer erkannt wird. Bei Prüfungen hat der Betrugsversuch dieselben Konsequenzen wie eine nachgewiesene Täuschung.