Die Bilanzdelikte unterteilen sich in die Straftaten Bilanzfälschung, Bilanzverschleierung sowie verspätete und nicht erfolgte Erstellung einer vorgeschriebenen Bilanz. Bilanzdelikte können sowohl von der Unternehmensleitung als auch von Angestellten wie Buchhaltern vorgenommen werden; im engeren Sinn werden nur die durch die Unternehmensleitung begangenen einschlägigen Straftaten als Bilanzdelikte bezeichnet. Bilanzdelikte werden sowohl zur Reduzierung der Steuerlast begangen, wobei Gewinne verschleiert werden, als auch zur Erhöhung der Kreditwürdigkeit eines Unternehmens durch eine gegenüber der Realität beschönigte Darstellung des Geschäftserfolges verwirkt. Bilanzdelikte sind als solche oder auf Grund der mit ihnen verbundenen Delikte wie Steuerhinterziehung oder Betrug strafbar.