Die Börsengeschäftsführung ist gemäß des Börsengesetzes ein offizielles Börsenorgan und wird von einer oder von mehreren Personen gebildet. Die Börsengeschäftsführung wird in Deutschland für maximal fünf Jahre ernannt, die auch mehrfache erneute Bestellung ist zulässig. Zu den Aufgaben der Börsengeschäftsführung gehören neben der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der jeweiligen Börse die Zulassung einzelner Wertpapiere zum Börsenhandel sowie die Gewährleistung des reibungslosen Ablaufes des Börsenhandels; des Weiteren regelt die Börsengeschäftsführung Detailfragen der Börsenorganisation. Sofern diese Maßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Börsen- und Wertpapierhandels erforderlich sind, kann die Börsengeschäftsführung den Handel vorübergehend unterbrechen.