Das Bundesversorgungsgesetz heißt offiziell “Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges“ und befasst sich mit der Regelung von Personenschäden sowie mit der Versorgung von Kriegsopfern des Zweiten Weltkrieges. Die erste Fassung des Bundesversorgungsgesetzes stammt aus dem Jahr 1950, die Gültigkeit für das Gebiet der ehemaligen DDR besteht seit 1991. Bei einer Stellung von Leistungsanträgen nach dem 13.11.1997 gilt als Ablehnungsgrund für Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz, dass der Antragsteller innerhalb des Nazi-Regimes gegen die Menschlichkeit oder gegen die Rechtsstaatlichkeit verstoßen hatte. Voraussetzung für Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz ist das Erleiden einer dauerhaften Körperschädigung durch militärische Handlungen oder durch mit militärischen Tätigkeiten vergleichbarer Aktionen.