Deckungsvermögen

Der Begriff des Deckungsvermögens beziehungsweise der Pensionsrückstellungen ist vor allem für Rentenversicherungsträger und Lebensversicherungsgesellschaften von Bedeutung. Er bezeichnet das Vermögen, welches die entsprechenden Versicherer gebildet haben, um die zu erwartenden künftigen Zahlungen zu bestreiten. Die Höhe des Deckungsvermögens ist regelmäßig mit den zu erwartenden Pensionsverpflichtungen abzugleichen. Zudem verlangt der Gesetzgeber, dass mit Ausnahme der Bezugsberechtigten kein Gläubiger Zugriff auf das zu bildende Deckungsvermögen erhält. Die genauen Bestimmungen zum Deckungsvermögen regelt der Paragraph 253 des Handelsgesetzbuches (HGB). Im Gegensatz zu privaten Rentenversicherungsgesellschaften bildet die staatliche Rentenversicherung kein Deckungsvermögen, da die Auszahlungen jeweils aus den Einzahlungen der aktuellen Beitragszahler vorgenommen werden.

^