Die Einkommensteuererklärung wird von Steuerpflichtigen häufig als mit dem Lohnsteuerjahresausgleich identisch angesehen, zumal dasselbe Grundformular verwendet wird. Tatsächlich liegt eine Einkommensteuererklärung jedoch nur vor, wenn der Steuerpflichtige über ein hohes Gehalt oder weitere Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit beziehungsweise aus weiteren Einkommensarten wie Vermietung oder aus ausländischem Kapitalvermögen bezogen hat; inländische Kapitalerträge werden hingegen grundsätzlich durch die Abgeltungssteuer erfasst. Falls diese nicht über diesen Weg versteuert werden, was bei verzinsten Freundschaftskrediten der Fall ist, muss der Steuerpflichtige den Ertrag ebenfalls in der Steuererklärung angeben. Des Weiteren ist die in diesem Fall freiwillige Abgabe einer Einkommensteuererklärung bei einer vergessenen Zinsfreistellung sinnvoll. In anderen Fällen ist die Abgabe der Einkommensteuererklärung im Gegensatz zum Stellen eines Antrages auf den Lohnsteuerjahresausgleich verpflichtend. Umgangssprachlich wird eher der Begriff Einkommenssteuererklärung verwendet, ein Bedeutungsunterschied liegt nicht vor.