Die Elterngeldberechnung beruht auf den Lebensmonaten des jeweiligen Kindes und nicht auf Kalendermonaten. Maßgeblich für die Elterngeldberechnung ist in erster Linie das Nettoeinkommen der Empfängerin beziehungsweise des Empfängers, da das Elterngeld zwischen fünfundsechzig und einhundert Prozent davon erreicht. Zusätzlich sind bei der Elterngeldberechnung die vom Gesetz vorgegebenen Mindestbeträge und Höchstbeträge des Elterngeldes (300 und 1800 Euro je Monat) zu berücksichtigen. Wenn der Elterngeldempfänger einer Teilzeitbeschäftigung von maximal dreißig Wochenstunden nachgeht, wird das daraus resultierende Einkommen grundsätzlich bei der Elterngeldberechnung berücksichtigt. Zu den Kritikpunkten der Elterngeldberechnung gehört die vollständige Anrechnung des Betrages auf das Arbeitslosengeld II, während bei den meisten anderen staatlichen Leistungen bei einem Bezug von nur dreihundert Euro keine Kürzung erfolgt.