Ein Elterngeldfreibetrag von dreihundert Euro gilt seit einer Gesetzesnovelle im Jahr 2011 bei Sozialleistungen nur noch, wenn der Bezieher vor der Beantragung des Elterngeldes ein Arbeitseinkommen erzielt hatte. Bei einem Bezug von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) hat ohnehin nie ein Elterngeldfreibetrag bestanden. Sozialverbände fordern einen generellen Elterngeldfreibetrag von 300 Euro ohne Ausnahme, die Höhe dieses Betrages entspricht dem Mindestanspruch an das Elterngeld. Die derzeitige Bindung des Elterngeldfreibetrages bei Sozialleistungen an ein zuvor erzieltes Arbeitseinkommen benachteiligt Familien, deren Kinder in kurzer Zeitfolge geboren werden, so dass die Mutter zwischen den einzelnen Geburten nicht erneut berufstätig werden kann.