Energiesteuerbefreiung

Umgangssprachlich wird die Stromsteuerbefreiung für energieintensive Betriebe als Energiesteuerbefreiung bezeichnet, fachsprachlich bezieht sich der Begriff jedoch auf die Befreiung von der Steuerpflicht für Mineralöle, Erdgas, Kohle und Flüssiggas sowie ähnliche der Energieerzeugung dienende Produkte. Eine Energiesteuerbefreiung erfolgt für nicht als Energie im eigentlichen Sinn verwendete Produkte. So sind Mineralöle von der Energiesteuer befreit, wenn sie als Schmieröle in der Industrie oder im Haushalt eingesetzt werden. Des Weiteren gilt eine Energiesteuerbefreiung für den Treibstoff von Flugzeugen (Kerosin) und Schiffen, wobei besonders die Steuerfreiheit des Flugzeugtreibstoffes in der öffentlichen Kritik steht. Eine grundsätzliche Energiesteuerbefreiung besteht für im Gewinnungsbetrieb eingesetztes Biogas.

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