Als Ertragsanteil gilt der Teil einer Leibrente, der steuerpflichtig ist. Kapitalrenten wie private Renten und Berufsunfähigkeitsrenten werden sowohl aus dem bereits versteuerten Einkommen als auch aus Zinserträgen bezahlt, wobei die eigenen Einzahlungen nicht erneut versteuert werden sollen. Aus diesem Grund regelt Paragraph 22 im Einkommensteuergesetz pauschal, welcher Anteil einer Rentenart als Ertragsanteil steuerpflichtig ist. Die Höhe des Ertragsanteiles bei einer Leibrente richtet sich nach dem Alter bei Rentenbeginn. Für die gesetzliche Rentenversicherung und für die Riester-Rente beziehungsweise die Rürup-Rente gelten im Zuge der nachgelagerten Besteuerung abweichende Regelungen, wobei dem höheren zu versteuernden Anteil der Abzug der Rentenbeiträge beziehungsweise Zuschüsse während der Berufstätigkeit gegenüberstehen.