Existenzgründungszuschuss

Der frühere Existenzgründungszuschuss wird heute als Gründungszuschuss bezeichnet und ist ein Darlehen, welches die Agentur für Arbeit auszahlen kann, wenn der Klient seine Arbeitslosigkeit mittels der Begründung einer Selbstständigkeit überwindet. Während der frühere Existenzgründungszuschuss an nahezu jeden Arbeitslosen einschließlich eines Beziehers des Arbeitslosengeldes II ausgezahlt wurde, setzt der neue Gründungszuschuss einen bestehenden Anspruch von mindestens 150 Tagen auf das Arbeitslosengeld I voraus. Zudem prüft die Arbeitsagentur vor der Bewilligung des neuen Gründungszuschusses die Tragfähigkeit des Vorhabens und zugleich die fachliche Eignung des Gründers für das geplante Unternehmen. Das Jobcenter zahlt den Existenzgründungszuschuss für einen Zeitraum von maximal fünfzehn Monaten aus, das vorherige Auslaufen des Anspruchs auf ALG I beendet den Zahlungszeitraum nicht.

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