Unter einer fehlerhaften Gesellschaft versteht man die Abwicklung von unwirksam geschlossenen Gesellschaftsverträgen. Diese Unwirksamkeit entsteht in den meisten Fällen durch einen Formfehler, eine Anfechtung oder durch einen Verstoß gegen bestehendes Recht. Den Gesellschaftern steht somit das Recht zu, die Gesellschaft aus wichtigem Grund zu kündigen. Im Falle einer Publikumsgesellschaft haben sie das Recht, auszutreten. Eine Publikumsgesellschaft ist in dem Fall eine Aktiengesellschaft, wenn die AG keine Großaktionäre hat, denen wesentliche Teile des Gesellschaftskapitals gehören. Somit wird die Aktiengesellschaft nicht von ihnen bestimmt und das Management obliegt nicht nur ihnen. Ein anderes Beispiel für Publikumsgesellschaften sind Aktiengesellschaften, bei denen es neben den Besitzern größerer Aktienpakete zusätzlich eine große Zahl an kleinen Aktionären gibt.