Finanzhoheit

Der Begriff der Finanzhoheit ist in Deutschland sowohl in der Finanzverfassung als auch im Grundgesetz festgelegt und meint das Recht des Bundes, der Länder und der Kommunen, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und für die Erfüllung ihrer Aufgaben Steuern und Abgaben zu erheben. Ein weiteres Element der Finanzhoheit besteht in der Zuweisung der Kosten an die Instanz, welche laut Grundgesetz zum Erfüllen der zu diesen führenden Aufgaben verbunden sind. Die getrennte Finanzhoheit des Bundes und der einzelnen Länder sowie gegebenenfalls der Kommunen kann in Ausnahmefällen durchbrochen werden, wenn durch Gesetze oder freiwillige Vereinbarungen Aufgaben zu Gemeinschaftsaufgaben erklärt werden.

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