Finanzgerichtsordnung

In der Finanzgerichtsordnung sind die Aufgaben der Finanzgerichte sowie des Bundesfinanzhofes einschließlich der Verfahrensvorschriften niedergelegt. Eine Besonderheit der Finanzgerichtsordnung besteht darin, dass neben den Finanzgerichten der Länder nur der Bundesfinanzhof als Instanz für die Revision besteht, während es in der Finanzgerichtsbarkeit keine eigentliche Berufungsinstanz gibt. Des Weiteren regelt die Finanzgerichtsordnung die Zusammensetzung der Länderfinanzgerichte, diese bestehen aus Kammern mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Laienrichtern, je nach Klagewert erfolgen Verhandlungen aber auch vor einem Einzelrichter. Abweichend von den Finanzgerichten sind gemäß der geltenden Finanzgerichtsordnung am Bundesfinanzhof keine Laienrichter vorgesehen.

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