Forderungsverjährung

Eine Forderungsverjährung tritt grundsätzlich drei Jahre und bei gerichtlich titulierten Forderungen dreißig Jahre nach der Fälligkeit ein. Von der grundsätzlichen Forderungsverjährung sehen unterschiedliche Gesetze zahlreiche Ausnahmen vor. Nach Ablauf der Forderungsverjährung kann der Schuldner die Zahlung unter der Einrede der Verjährung verweigern. Maßgeblich für die Forderungsverjährung ist bei Ratenzahlungen die konkrete Fälligkeit einer Rate, nicht das Datum der Kreditaufnahme. Die Forderungsverjährung kann durch verschiedene Maßnahmen gehemmt werden, grundsätzlich reicht zur Hemmung bereits die Verhandlung über eine Zahlungsvereinbarung aus. Wenn der Schuldner Zinsen auf die bestehende Forderung leistet oder sie teilweise erfüllt, beginnt die ursprüngliche Verjährungsfrist erneut.

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