Freistellungsfreibeträge

Die Freistellungsfreibeträge geben an, bis zu welchem Betrag private Kapitalbesitzer ihre Erträge aus Kapitalvermögen von der Kapitalertragssteuer in Form der Abgeltungssteuer freistellen lassen dürfen. Für ledige und gemeinsam veranlagte verheiratete Steuerzahler gelten unterschiedlich hohe Freistellungsfreibeträge. Die Freistellungsfreibeträge können Anleger beliebig auf verschiedene Geldinstitute verteilen. Eine Überschreitung der Freistellungsfreibeträge durch zu hohe erteilte Freistellungsaufträge wird nicht mehr beanstandet, wenn die tatsächliche Ausnutzung die gesetzlich zulässige Maximalhöhe nicht überschreitet. Grundlage hierfür ist, dass den Finanzbehörden die tatsächlich genutzten Freibeträge und nicht mehr - wie in der Anfangsphase der Erhebung der Abgeltungssteuer in ihrer heutigen Form - die eingereichten Freistellungsbeträge zu übermitteln sind.

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