Ein Genussschein verbrieft den Anspruch auf ein Genussrecht, womit zumeist der Gewinn eines Unternehmens gemeint wird. Der Genussschein kann unterschiedlich ausgestattet sein und ähnelt je nach seinen Bedingungen eher einer Aktie oder einer Anleihe. In der Betriebswirtschaft wird der Erwerb eines Genussscheines vorwiegend als Beteiligung an einer Gesellschaft und damit als Eigenkapital angesehen, da Genussscheine im Falle einer Insolvenz nachrangig bedient werden und ihre Verzinsung vom Betriebsergebnis abhängt. Genussscheine können über die Börse verkauft und gekauft oder bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit gehalten werden; in diesem Fall erfolgt die Rückzahlung zum Nennwert. Genussscheine können sowohl in der Form eines Namenspapieres als auch in der eines Inhaberpapieres ausgegeben werden.