Geringfügig Beschäftigte

Geringfügig Beschäftigte sind im deutschen Steuer- und Sozialrecht Arbeitnehmer, deren Bezüge vierhundert Euro im Monat nicht übersteigen. Zusätzlich zu dieser Form der geringfügigen Beschäftigung werden kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse ebenfalls als solche behandelt. Der Arbeitnehmer kann eine geringfügige Beschäftigung entweder als einzige Arbeitsstelle oder neben einer weiteren Anstellung oder selbstständigen Arbeit ausüben. Bei einer geringfügigen Beschäftigung zahlt der Arbeitgeber pauschale Abgaben an die Sozialversicherung sowie für die Lohnsteuer; der Arbeitnehmer erwirbt Rentenansprüche aus einer solchen Beschäftigung nur, wenn er freiwillig ebenfalls Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt; ein Anspruch aus der Krankenversicherung oder der Arbeitslosenversicherung entsteht trotz der Zahlung durch den Arbeitgeber nicht. Umgangssprachlich werden geringfügige Beschäftigungsverhältnisse als 400-Euro-Jobs bezeichnet.

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