Gewinnerzielung

Das Streben nach Gewinnerzielung ist eines der Kennzeichen für einen Gewerbebetrieb. Im Steuerrecht ist die Gewinnerzielungsabsicht Voraussetzung für die Verrechnung der anfänglichen Verluste mit anderen Einkommensarten. Grundsätzlich nimmt das Finanzamt anstelle des Strebens nach einer Gewinnerzielung Liebhaberei an, wenn der Steuerzahler nach längeren Verlustzeiträumen keine Veränderung im geschäftlichen Verhalten vornimmt. In einzelnen Jahren auftretende Verluste führen grundsätzlich nicht zu einem Zweifel daran, dass die Absicht zur Gewinnerzielung vorliegt. Ein wesentliches Indiz für den Mangel an der Absicht zur Gewinnerzielung besteht neben nicht eingetretenen Gewinnen darin, dass der Steuerpflichtige den Lebensunterhalt dauerhaft durch andere Einnahmen sichern kann.

^