Gläubigerverzug

Der Gläubigerverzug ist dadurch gekennzeichnet, dass der Gläubiger die Leistung, deren Erbringen der Schuldner ordnungsgemäß anbietet, nicht annimmt. Gebräuchlicher ist der Begriff Annahmeverzug. Der Gläubigerverzug ist bei einer Zahlung denkbar, betrifft aber in den mit Abstand meisten Fällen die Nichtannahme einer vertraglich vereinbarten Leistung oder Lieferung. Eine Besonderheit des Gläubigerverzugs besteht im Arbeitsrecht, wenn der Arbeitgeber die vom Beschäftigten vertragsgemäß angebotene Arbeitsleistung nicht annimmt. Bei verderblicher Ware ist bei einem Gläubigerverzug der Selbsthilfeverkauf auf Rechnung des Annahmeschuldners statthaft. Nicht verderbliche Gegenstände werden bei einem Gläubigerverzug hinterlegt. In der Praxis kommt der Gläubigerverzug im Handel nahezu ausschließlich bei Spezialanfertigungen vor, da die Parteien bei Standardwaren zumeist vertraglich ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag - eventuell gegen eine pauschale Entschädigung - vereinbart haben.

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