Gründungsgeld

Als Gründungsgeld wird umgangssprachlich der Gründungszuschuss der Arbeitsagentur bezeichnet. Die Zahlung eines Gründungsgeldes erfolgt, wenn ein Empfänger des Arbeitslosengeldes I noch mindestens 150 Tage Anspruch auf diese Leistung hat und zugleich ein tragfähiges Konzept für seine Selbstständigkeit vorlegt. Dieses Konzept muss zusätzlich von einer fachkundigen Stelle begutachtet und als tragfähig bewertet worden sein. Die Zahlung des Gründungsgeldes erfolgt zunächst für sechs Monate in voller Höhe, anschließend ist eine weitere verringerte Auszahlung für weitere neun Monate möglich. Sowohl bei der erstmaligen Bewilligung als auch bei der Genehmigung des Folgezeitraumes handelt es sich ausdrücklich um eine Ermessensentscheidung, so dass kein einklagbarer Rechtsanspruch auf die Zahlung des Gründungsgeldes besteht.

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