Günstigkeitsprinzip

Das Günstigkeitsprinzip meint grundsätzlich, dass bei widersprüchlichen Vereinbarungen diejenige gilt, welche den schwächeren Vertragspartner begünstigt. Von besonderer Bedeutung ist das Günstigkeitsprinzip im Arbeitsrecht. Dort besagt es, dass vom Tarifvertrag oder von gesetzlichen Bestimmungen abweichende Regeln im Arbeitsvertrag nur zugunsten des Arbeitnehmers wirksam sind. Bei der Prüfung der Günstigkeit sind objektive Kriterien maßgeblich, welche sich auf den einzelnen Arbeitnehmer und nicht auf die gesamte Belegschaft beziehen. Im Verwaltungsrecht ist der Bestandsschutz eine teilweise Umsetzung des Günstigkeitsprinzips. Des Weiteren finden das Günstigkeitsprinzip teilweise bei der Energielieferung Anwendung, wobei es als Bestabrechnung bezeichnet wird und die Verwendung des für den Verbraucher günstigeren Tarifmodelles meint.

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