Haftungsgrenzen

Haftungsgrenzen schränken die Haftung eines Entschädigungspflichtigen ein. Bekannte Haftungsgrenzen beziehen sich auf die Einschränkung der Haftung eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber sowie auf den vom Kreditkartennutzer zu tragenden Anteil bei einer widerrechtlichen Kartennutzung durch Dritte. In der Versicherungswirtschaft werden Entschädigungshöchstbeträge ebenfalls zum Teil als Haftungsgrenzen bezeichnet, das gilt besonders für geringe Grenzwerte bei der Gepäckversicherung. Sofern der Gesetzgeber keine Haftungsgrenzen festgelegt hat, lassen sich diese vertraglich vereinbaren, Haftungsbeschränkungen gewerblicher Unternehmen gegenüber privaten Kunden sind jedoch grundsätzlich nicht zulässig beziehungsweise unwirksam. Ein alternativer Begriff für eine Haftungsgrenze lautet Haftungslimit. Gesetzliche Haftungsgrenzen gelten nicht bei Vorsatz und mit Ausnahmen nicht bei grob fahrlässigem Verhalten.

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