Ein Handlungsbevollmächtigter verfügt über Handlungsvollmacht und unterzeichnet mit i.V. Im Gegensatz zur Prokura wird die erteilte Handlungsvollmacht nicht in das Handelsregister eingetragen und kann durch den Erteilenden eingeschränkt werden. Da die Beschränkung einer Handlungsvollmacht jedoch für Vertragspartner nicht ersichtlich ist, dürfen sie sich darauf verlassen, dass ein Handlungsbevollmächtigter (HBV) tatsächlich umfangreiche Vollmachten besitzt, soweit das Gesetz nicht für bestimmte Tätigkeiten eine gesonderte Vollmacht für den Handlungsbevollmächtigten verlangt. In der internen Hierarchie des Unternehmens trägt der Handlungsbevollmächtigte Mitverantwortung für Entscheidungen seiner Untergebenen. In der Regel sind Niederlassungsleiter, sofern sie über keine Prokura verfügen, und häufig Abteilungsleiter Handlungsbevollmächtigte. Die Ernennung zum Handlungsbevollmächtigten kann auch ein Prokurist aussprechen.