Haustürgeschäft

Als Haustürgeschäft gelten neben tatsächlich an der Haustür oder bei einem nicht vereinbarten Besuch in der Wohnung abgeschlossenen Vertrag auch Geschäfte, welche während einer Freizeitveranstaltung wie einer Kaffeefahrt oder im öffentlichen Verkehrsraum vereinbart wurden. Des Weiteren ist der Arbeitsplatz hinsichtlich der Bewertung von Haustürgeschäften der eigenen Wohnung gleichgestellt. Der Kunde hat bei Haustürgeschäften ein verlängertes Widerrufsrecht, ausgeschlossen von diesem sind jedoch Versicherungsverträge sowie Waren mit einem geringen Warenwert von nicht mehr als vierzig Euro. Haustürgeschäfte sind nicht rechtswidrig; das Ansprechen zu Hause ist erlaubt, sofern der Wohnungsbesitzer es nicht durch einen Aufkleber an der Haustür oder Wohnungstür verbietet. Auf Grund des häufigen Überrumpelungseffektes gilt der Verbraucher bei Haustürgeschäften jedoch als besonders schutzbedürftig und genießt hierbei ein erweitertes Rücktrittsrecht.

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