Als höhere Gewalt bezeichnen der Gesetzgeber und Versicherer grundsätzlich schwerwiegende äußere Einwirkungen, welche während des Vertragsabschlusses noch nicht absehbar waren. Neben Naturkatastrophen können auch durch Menschen verursachte Ereignisse wie Streiks oder Terroranschläge als höhere Gewalt bezeichnet werden. Das Vorliegen höherer Gewalt berechtigt beide Vertragspartner grundsätzlich zu einer Aufhebung des Vertrages, bei einer absehbaren zeitlichen Begrenzung des sie auslösenden Ereignisses ist die verspätete Vertragserfüllung üblich, sofern diese sinnvoll ist. Das Reiserecht stellt gegenüber dem sonstigen Vertragsrecht deutlich höhere Ansprüche an das Vorliegen höherer Gewalt. Das Straßenverkehrsrecht befreit den Führer beziehungsweise Halter eines Kraftfahrzeuges für den Fall höherer Gewalt von der grundsätzlich geltenden Gefährdungshaftung.