Der Honorarkonsul ist ein Ehrenkonsul. Er kann sowohl die Staatsangehörigkeit des Empfangsstaates als auch die des Entsendestaates besitzen. Honorarkonsule erhalten für ihre Tätigkeit grundsätzlich kein Honorar, die meisten Staaten sprechen ihm jedoch die für seine Tätigkeiten anfallenden Gebühren vollständig oder teilweise zu. Der Plural lautet Honorarkonsuln. Der Honorarkonsul wird auch als Handelskonsul bezeichnet, da früher ausschließlich Kaufleute mit der entsprechenden Aufgabe betraut wurden. Auch heute werden vorwiegend Wirtschaftsvertreter als Honorarkonsuln ernannt. Rechtlich gilt ein Honorarkonsul als Ehrenbeamter, seine diplomatische Immunität erstreckt sich ausschließlich auf mit seinen Aufgaben als Vertreter des Entsendestaates verbundene Angelegenheiten.