Insiderhandel

Als Insiderhandel wird jeder Handel an der Börse bezeichnet, welcher wegen der Öffentlichkeit nicht bekannter Informationen vorgenommen wird. Für die Strafbarkeit ist der Moment des Handelns maßgeblich, so dass die Ausübung eines als Insider erlangten Wissens nach dem öffentlichen Bekanntwerden der entsprechenden Tatsachen erlaubt ist. Grundsätzlich gelten Informationen nur solange als Insiderinformationen, wie sie öffentlich nicht bekannt sind. Das Verbot des Insiderhandels betrifft nicht nur Primärinsider wie Aufsichtsratsmitglieder und Vorstandsmitglieder eines Unternehmens, sondern auch Sekundärinsider wie Angestellte einer Aktiengesellschaft und Journalisten, wenn sie Kenntnis von wesentlichen kursrelevanten Fakten erhalten. Neben der Ausnutzung von Insiderinformationen für eigene Zwecke ist auch deren Weitergabe untersagt.

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