Insidervergehen

Ein Insidervergehen liegt vor, wenn an der Börse Insiderwissen ausgenutzt wird. Als Insiderwissen gelten kursrelevante Informationen, welche der Öffentlichkeit noch nicht bekannt sind. Insidergeschäfte sind untersagt und strafbewehrt. Ein Insidervergehen liegt auch vor, wenn Insiderwissen weitergegeben wird. Der Strafrahmen für Insidervergehen beläuft sich auf maximal fünf Jahre Freiheitsstrafe, in weniger schweren Fällen ist die Verurteilung zu einer Geldstrafe möglich. Der Anfangsverdacht für Insidervergehen entsteht in der Regel durch die automatische Meldung von Auffälligkeiten an der Börse. Als wirksamste Vorbeugung gegen Insidervergehen gilt die Veröffentlichung kursrelevanter Informationen, da diese dann kein Insiderwissen mehr darstellen.

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