Insolvenzmasse

Zur Insolvenzmasse gehört das gesamte eigene Vermögen des Schuldners, welches er bereits zum Termin der Insolvenzeröffnung besitzt oder vor dem Abschluss des Verfahrens erwirbt. Die Insolvenzmasse dient nach Abzug der Verfahrenskosten zur teilweisen Befriedigung der Gläubiger, indem eine Insolvenzquote gebildet wird. Nicht zur Insolvenzmasse gehören jedoch Gegenstände, welche der Gesetzgeber von einer Pfändung ausdrücklich ausgenommen hat. Auch beim Arbeitseinkommen besteht ein Mindestfreibetrag von 930 Euro je Monat. Eine Besonderheit stellen die Geschäftsunterlagen dar. Diese sind zwar weder pfändbar noch dürfen sie verwertet werden, sie gehören jedoch aus praktischen Erwägungen zur dem Insolvenzverwalter zur Verfügung zu stellenden Insolvenzmasse, da dieser sie für die Durchführung des Insolvenzverfahrens benötigt.

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