Investitionsumlage

Viele Vereine berechnen ihren Mitgliedern zusätzlich zum regulären Mitgliedsbeitrag einen als Investitionsumlage bezeichneten Zuschlag. Damit die Gemeinnützigkeit erhalten bleibt, darf die Höhe der Investitionsumlage einen gesetzlich festgelegten Betrag nicht überschreiten. Eine weitere Voraussetzung für die Erhebung einer Investitionsumlage ist, dass für die nahe Zukunft tatsächlich Investitionen geplant sind. Zudem muss die Vereinssatzung die Erhebung einer Investitionsumlage vorsehen. In der Wirtschaft erfolgt die Berechnung einer Investitionsumlage zwischen Konzerngesellschaften, wenn eine der Gesellschaften Investitionen zum Nutzen aller Konzernmitglieder durchführt. In der Schweiz bezeichnet die Investitionsumlage einen zu leistenden Beitrag, dessen Summe den zum Empfang der Investitionshilfe berechtigten Gemeinden in Bergregionen zur Verfügung steht.

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